SATZUNG Schützengesellschafgt 1960 e.V. Schaidt i.d. Pfalz

vom 11 . März 1960, geändert 28. Februar 1998, in der Fassung vom 25. November 2016
Inhaltsübersicht:
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
§ 7 Ehrungen
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
§ 11 Der erweiterte Vorstand
§ 12 Die Generalversammlung
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Generalversammlung
§ 15 Die Kassenprüfer
§ 16 Stimm-und Wahlrecht , Wahlen / Wahlvorstand
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Vereinsvermögen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:  Schützengesellschaft 1960 e.V. Schaidt i .d. Pfalz und hat seinen Sitz in Schaidt i .d. Pfalz.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kandel unter der Nr. VR II35 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des sportlichen Schießens sowie die Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
Ein besonderes Ziel ist die Jugendförderung, d.h. Die Heranführung der Jugend an das sportliche Schießen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
.
(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainings-Schießbetriebs.
2. Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen.
3. Teilnahme an Schießwettbewerben übergeordneter Schützenorganisationen und befreundeter Vereine.
4. Förderung und Ausbildung von jugendlichen Schützen.
(3) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Schießsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) .
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und
verfolgt demnach nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Dies gilt insbesondere auch für die Organe des Vereins; sie üben ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Erstattung von
Kosten, die einem Mitglied in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstehen, wird hiervon nicht berührt (siehe § 4) .
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes" und der ihm untergeordneten Verbände, deren Satzungen er anerkennt .

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1.Ehrenmitgliedern;
2.volljährigen Mitgliedern;
3. minderjährigen Mitgliedern;
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht und die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins anerkennt.
(3) Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglied kann werden, wer auf Vorschlag des Vorstandes (§ 9) durch den  erweiterten Vorstand (§ 11) hierzu ernannt wird. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde im Rahmen einer Generalversammlung oder aus Anlass einer sonstigen festlichen Veranstaltung.
2. Ehrenmitglieder sind ab dem -auf die Ernennung- folgenden Geschäftsjahr vom Jahresbeitrag befreit.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann er folgen, wenn ein Mitglied sich um den Verein im Allgemeinen oder den Schießsport im Besonderen bleibende
Verdienste erworben hat (siehe Ehrenordnung).
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche volljährige Mitglieder haben sowohl das aktive und passive Wahlrecht sowie das gleiche Stimmrecht in der Generalversammlung.
Minder jährige Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendleiters wahlberechtigt.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, den Vorständen (§§ 9 - 11) und der Generalversammlung (§ 12) Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
soweit dem kein höherrangiges Recht (z.B. Jugendschutzgesetz) entgegensteht.
(3) Alle Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen
(§ 7) gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen Anspruch auf Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen
(4) Auslagenerstattung
1. Mitgliedern können tatsächlich entstandene Auslagen erstattet werden, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Erstattungsfähigkeit ist vorab durch den Vorstand (§ 9) bzw. durch den Kassierer (§ 10 Abs. 1 Nr . 3) bestätigen zu lassen. Diese haben in Zweifelsfällen
die Erstattungsfähigkeit im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand (§ 11) zu klären.
2. Sofern Reisekosten (Fahrkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) für die Teilnahme von Mitgliedern an Tagungen und Veranstaltungen übergeordneter
Schützenorganisationen erstattet bzw. entsprechende Zuschüsse gewährt werden sollen, ist dies durch den erweiterten Vorstand (§ 11) zu beschließen.
Die Festsetzung diesbezüglicher Pauschalen ist zulässig.
3. Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn sie zeitlich überdurchschnittlich in Anspruch genommen werden
und entsprechende finanzielle Aufwendungen für den Verein haben. Auf die Vorlage von Einzelnachweisen wird dann verzichtet .
Die Festsetzung der o.a. Aufwandsentschädigung erfolgt im Rahmen einer Generalversammlung. Sie kann auch rückwirkend gewährt werden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet ,

1. den Verein nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und für sorglich zu behandeln sowie sich an der Instandsetzung und Pflege der vereinseigenen Anlagen nach Kräften zu beteiligen
(§ 11 Abs. 2 Nr.2).
3. die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und deren Anordnungen zu befolgen; Dies gilt insbesondere auf den Schießständen bei der Durchführung des
Schießbetriebes (§ 11 Abs. 2 Nr. 1).
4. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand (§ 9) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich zu beantragen. Minderjährige haben diesem Antrag eine schriftliche
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand (§ 9). Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Generalversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt ,
3. durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand (§ 9) zu erfolgen. Eine Kündigung für das laufende Kalenderjahr ist nicht möglich. Eine Kündigung für das
Folgejahr ist nur möglich, wenn diese bis spätestens 30. September des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand (§ 9) eingeht.
(5) Durch Beschluss des erweiterten Vorstands (§ 11) kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer
1. rückständige Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter Mahnung binnen einer vom Vorstand (§9) festgesetzten Frist nicht entrichtet,
2. das Ansehen des Vereins vorsätzlich untergräbt oder Vereinseigentum vorsätzlich beschädigt oder zerstört,
3. grob oder wiederholt gegen die Satzung des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
4. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr erfüllt ,
5. sich grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin
berührende Gründe vorliegen.
(6) Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
(7) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe mit schriftlicher
Empfangsbestätigung bekanntzugeben. Sollten die rückständigen Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter Mahnung nicht entrichtet werden, wird die betroffene Person ohne weitere
Kenntnisgabe aus dem Verein ausgeschlossen.
(8) Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Generalversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vor stand (§ 9) eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der nächsten Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(9) Sowohl für die Entscheidung des erweiterten Vorstands (§ 11) als auch für die Entscheidung der Generalversammlung genügt die einfache Mehrheit.

(10) Die Unrechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses kann vom betroffenen Mitglied nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn es diesen nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten hat.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt werden.
(2) Bei Minderjährigen ohne eigenes Einkommen wird von der Erhebung der Aufnahmegebühr (Abs.1) abgesehen und der Jahresbeitrag gem. Abs.1 um 50 %
ermäßigt.
(3) Der erweiterte Vorstand hat das Recht , ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu
bewilligen. Das Vorgenannte gilt auch für den Jahresbeitrag.
(4) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Beim Austritt gilt das Vorgenannte auch für das Folgejahr, wenn die in § 5 Abs. 4 aufgeführte Frist nicht eingehalten wurde.
§ 7 Ehrungen
Ein Mitglied kann für langjährige Mitgliedschaft und Treue zum Verein sowie für besondere Verdienste um den Verein oder den Schießsport geehrt werden.
Die Verleihung von Ehrennadeln beschließt der Vorstand (§ 9). Die Art der Ehrung ist in der Ehrenordnung geregelt.
Die Ehrenordnung wird von der Generalversammlung beschlossen und geändert.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§ 9),
2. der geschäftsführende Vorstand (§ 10)
3. der erweiterte Vorstand (§ 11),
4. die Generalversammlung (§ 12).

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden Oberschützenmeister (OSM)
2. dem zweiten Vorsitzenden erster Schützenmeister (ESM)
(2) 1. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.
2. Im Innenverhältnis darf der erste Schützenmeister von seinem Vertretungsrecht erst Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist
(3) 1. Der Oberschützenmeister oder bei dessen Verhinderung der 1. Schützenmeister leitet grundsätzlich alle Sitzungen
des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie die Generalversammlung.
2. Für die Zeitdauer der Durchführung von Neuwahlen des Vorstands ruht dessen Leitungsbefugnis. Sie geht für diesen Zeitraum auf den Wahlvorstand (§ 16) über.
3. Der Oberschützenmeister kann sich vorbehalten, der Generalversammlung den Geschäftsbericht zu erstatten. Sofern er von dieser Befugnis keinen Gebrauch
machen will, hat der Schriftführer den Geschäftsbericht zu erstatten. Er ist in diesem Fall vom Oberschützenmeister spätestens bei Einberufung der
Generalversammlung entsprechend zu unterrichten.
(4) Der Vorstand (§ 9) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Seine Mitglieder sind jederzeit berechtigt die Bücher des Vereins einzusehen.
(5) Rechtsgeschäfte:
1. Die Vorstandsmitglieder (§ 9) sollen Rechtsgeschäfte nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen treffen.
2. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500€ belasten, bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands (§ 10).
3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000€ belasten, bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstands (§ 11).
4. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands (§ 9) insofern eingeschränkt, als hier für die Zustimmung der Generalversammlung (§ 12)
erforderlich ist.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorstand (§ 9),
1. dem Schriftführer
2. dem Kassierer

(2) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt über Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (§ 11) und
Der Generalversammlung Niederschriften und führt die Mitgliederliste. Alle Niederschriften sind vom jeweiligen Leiter der Sitzung gegen zu zeichnen. Er erstattet auf
entsprechende vorherige Weisung des Oberschützenmeisters (spätestens bei Einberufung) der Generalversammlung den Geschäftsbericht , sofern sich dieser den Geschäftsbericht nicht
vorbehält (§ 9 Abs. 3 Nr .3).
(3) Der Kassierer hat ein Kassenbuch zu führen. Er erhebt die Mitgliedsbeiträge, ist für die Rechnungslegung und für die Verwaltung des Barvermögens des Vereins zuständig.
Er hat bei jeder Generalversammlung oder auf Verlangen des Vorstands (§ 9) einen Kassenbericht zu erstatten.
Er informiert den Oberschützenmeister über rückständige Mitgliedsbeiträge.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10),
1. dem Schießleiter
2. dem Sportwart
3. dem Jugendleiter
(2) Der Schießleiter ist verantwortlich
1. für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebs auf den vereinseigenen Anlagen. Seinen diesbezüglichen Weisungen hat jedes Mitglied unbedingt und
umgehend Folge zu leisten.
2. für die Organisation und Durchführung von allen sportlichen Wettkämpfen auf den vereinseigenen Anlagen und zwar unabhängig davon,
ob es sich um offizielle (z.B. Vereinsmeisterschaften, Kreismeisterschaften etc. ) oder inoffizielle (z.B. Freundschaftsschießen, Dorfmeisterschaften o.ä. ) Wettkämpfe handelt.
Des Weiteren meldet er sowohl die Einzelschützen als auch die Mannschaften des Vereins zu allen offiziellen und inoffiziellen Wettkämpfen.
(3) Der Sportwart hat die Verantwortung für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Schießstände sowie der Außenanlagen;
dies beinhaltet die Reinigung und Pflege. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er entweder Arbeitseinsätze selbst festlegen oder wenn er dies für erforderlich hält durch
den Vorstand (§ 9) anordnen lassen.
(4) Der Jugendleiter betreut die Vereinsjugend, trainiert diese, organisiert soweit Erforderlich die Fahrten der Jugend zu den Wettkämpfen und teilt dem Schießleiter die
Einzelschützen und Mannschaften für die Wettkämpfe mit.
(5) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgabe. Uneigennützige Hilfsbereitschaft in allen
Vereinsangelegenheiten wird von ihnen im Besonderen gefordert.
(6) Die Organe (§§9 - 11) werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Vor stände gewählt sind.
Die Wiederwahl der Vorstände ist möglich.

(7) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in entsprechenden Vorstandssitzungen, die vom Oberschützenmeister und bei dessen
Verhinderung vom ersten Schützenmeister nach Bedarf einberufen werden. Die o.g. Vorstände sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Oberschützenmeister bzw. der erste Schützenmeister
innerhalb von 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf
diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters bzw. bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters.
(8) Ausscheiden von Mitgliedern der Organe
1. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Organs haben die o.a. Organe das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu wählen.
2. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des Oberschützenmeisters. In diesem Fall ist so bald als möglich eine außerordentliche Generalversammlung durch den ersten
Schützenmeister einberufen werden.
3. Beim Ausscheiden des ersten Schützenmeisters bleibt das Amt bis zur nächsten Generalversammlung unbesetzt. Scheidet dann jedoch auch der noch verbleibende Schützenmeister
aus, so wird er bis zur nächsten Generalversammlung durch den Schießleiter vertreten.
§ 12 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich durch den Oberschützenmeister oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Schützenmeister
einzuberufen. Sie soll nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Quartal stattfinden. Die Vertretungsregelung des § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen über E-Mail, Fax oder bei fehlender E-Mail Adresse auf dem Postweg einzuladen. Die Einladung sollte möglichst im örtlichen
Amtsblatt zusätzlich bekannt gegeben werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel) oder mit dem Tag an dem die E-Mail,
Fax an die Mitglieder versendet wurde. Im Rahmen der Einladung ist die Tagesordnung der Generalversammlung bekanntzugeben. Die Mitglieder sind im Rahmen der Einladung darauf hinzuweisen, dass
Anträge zur Tagesordnung spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung beim Oberschützenmeister einzureichen und hinreichend zu begründen sind.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Oberschützenmeisters/Schriftführers,
2. Bericht des Kassierers,
3. Bericht des Sportwarts und ggf. der übrigen Organmitglieder,
4. Kassenprüfungsbericht und Entlastung der Organe,
5. ggf. durchzuführende Wahlen,
6. ggf. durchzuführende Ehrungen,
7. ggf. Aufstellung des Haushaltsplanes/Genehmigung von Anschaffungen,
8. ggf. Entscheidungen über Eingaben von Mitgliedern oder Ausschluss eines Mitglieds,
9. ggf. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken,
10. ggf. Satzungsänderungen
11. Verschiedenes

(3) Der Oberschützenmeister kann auch jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind
die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Dabei gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl der Organe
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern
3. die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte der Organe, des Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
3. Aufstellung des Haushaltsplanes
4. Änderung der Satzung
5. Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
7. Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
8. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Organe
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr von den Organen unterbreiteten sowie über die nach der Satzung vorbehaltenen Angelegenheiten.
§ 14 Beschlussfassung der Generalversammlung
(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt vorbehaltlich des § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Oberschützenmeister.
Die Vertretungsregelung des § 9 Abs. 2 gilt beim Vorsitz sinngemäß.
(2) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben
eine andere Stimmenmehrheit vor . Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Organe und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt, sonst durch offene Abstimmungen. Der Wahlvorgang ergibt sich aus § 16.
(5) Die bei der Generalversammlung nicht anwesenden Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.

§ 15 Die Kassenprüfer
(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied eines der
Organe nach den §§ 9 - 11 sein.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht , die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit vollständig oder stichprobenweise zu überprüfen. Sie haben jedoch mindestens einmal
jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Durchführung der Generalversammlung eine vollständige Prüfung durchzuführen.
Sie haben den Oberschützenmeister nach jeder Prüfung vom Ergebnis zu unterrichten.
(3) Über jede Prüfung haben sie eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden gegen zu zeichnen ist. Die Niederschriften werden Anlage zum Sitzungsprotokoll der auf die
Prüfung folgenden Generalversammlung.
(4) Sie haben der Generalversammlung Bericht über ihre Prüfung/en zu erstatten. Der Sprecher der Kassenprüfer beantragt nach Vortrag seines Berichts ggf . die
Entlastung der Vorstandschaft.
§ 16 Stimm- und Wahlrecht, Wahlen / Wahlvorstand
(1) Jedes volljährige Mitglied des Vereins hat das aktive und passive Wahlrecht sowie gleiches Stimmrecht in der Generalversammlung.
(2) Minderjährige Mitglieder sind lediglich bei der Wahl des Jugendleiters wahlberechtigt (aktives Wahlrecht).
(3) Das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht kann in allen Sitzungen der Organe (§§ 9 - 12) nur bei Anwesenheit des Berechtigten von diesem in Anspruch genommen
werden. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(4) Bei den Wahlen im Rahmen der Generalversammlung, die turnusmäßig alle zwei Jahre stattfinden, kann ein abwesendes Mitglied jedoch in die Organe gem. den §§ 9 - 11
gewählt werden (passives Wahlrecht), wenn
1. es dem Oberschützenmeister bzw. seinem Vertreter gem. § 9 Abs. 2 vor der Generalversammlung schriftlich erklärt, dass und für welches Amt es zur Wahl zur
Verfügung steht. Die o.a. Erklärung wird Bestandteil des Sitzungsprotokolls. In dringenden Ausnahmefällen kann die o.a. Erklärung auch mündlich bzw. fernmündlich
gegenüber dem Oberschützenmeister bzw. seinem Vertreter gem. § 9 Abs. 2 erfolgen. In derartigen Fällen ist die schriftliche Erklärung unter Bezugnahme auf
das entsprechende Gespräch unverzüglich nachzureichen. Jedes Mitglied der Generalversammlung hat das Recht die o.a. Erklärungen ggf. nach
Eingang einzusehen.
2. wenn die Generalversammlung dieser Verfahrensweise mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Wahlverfahrens zustimmt.
Verantwortlicher Leiter für die diesbezügliche Beschlussfassung ist der Wahlleiter
(5) Vor der Durchführung von Wahlen im Rahmen der Generalversammlung wählt diese einen Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand leitet während des Wahlvorgangs die Generalversammlung.

(6) Der Wahlvorgang besteht aus:
1. der Sammlung von Wahlvorschlägen für die einzelnen Ämter; jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann sich und andere für die Wahl eines Amtes
vorschlagen. Im Falle des Absatzes 4 schlägt der Oberschützenmeister bzw. sein Vertreter gem. § 9 Abs. 2 das abwesende Mitglied vor .
Nach jedem Vorschlag hat der Wahlleiter den Vorgeschlagenen sofort zu befragen, ob er sich zur Wahl stellt. Im Falle des Absatzes 4 hat er den Beschluss der
Generalversammlung gem. Nr. 2 dieses Absatzes herbeizuführen.
2. der Durchführung der Wahl (Abs. 7) , mit Feststellung der abgegebenen Stimmen und deren Verteilung (dafür , dagegen, Enthaltungen).
3. der Anfrage, ob der gewählte das Amt annimmt und der anschließenden Feststellung, dass dieser damit das Amt bis zur nächsten Generalversammlung mit Neuwahlen
bekleidet.
4. der Protokollierung des Ergebnisses der jeweiligen Wahl durch den im Amt befindlichen Schriftführer.
(7) Art der Wahl :
1. Die Wahl der Organe nach den §§ 9 - 11 sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
2. Sofern die Wahl von Ämtern zusammengefasst werden kann (
Beisitzer und Kassenprüfer) und mehr Vorschläge vorliegen als Ämter zur Verfügung stehen, sollte
in jedem Fall geheim gewählt werden, um den Wahlvorgang zu beschleunigen.
(8) Für die Wahl der Mitglieder der Organe gem. den §§ 9 - 11 sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen sind gültige
Stimmen) erforderlich. Sollte die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht er reicht werden, z.B. weil die Anzahl der Gegenstimmen und Enthaltungen höher ist als die "Für -
Stimmen" oder weil bei zwei Kandidaten keiner von beiden diese erreicht (Stimmengleichheit oder zu viele Enthaltungen) , ist im zweiten Wahlgang gewählt , wer
die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(9) Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(10) Bei Wahlen nach Abs. 7 Nr . 2 hat jedes wahlberechtigte Mitglied auf seinem Wahlzettel so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind (z.B. 2 Kassenprüfer sind zu wählen
= zwei Stimmen) . Dabei darf jeder Vorgeschlagene jedoch nur einmal gewählt werden. Es ist möglich weniger als die durch den Wahlvorstand vorgegebenen Stimmen abzugeben; jede

nicht abgegebene Stimme wird als Enthaltung gewertet.

 

Wahlzettel sind ungültig, wenn:
1.ein Vorgeschlagener auf demselben Wahlzettel mehrfach gewählt wurde,
2. mehr Stimmen als durch den Wahlvorstand vorgegeben, auf demselben Wahlzettel abgegeben wurden.
In diesem Wahlverfahren werden die zu besetzenden Ämter in der sich aus der Wahl ergebenden Rangfolge auf die Mitglieder verteilt. Zur Festlegung der Rangfolge ist eine
Stichwahl nur erforderlich, wenn für das letzte zu vergebende Amt zwei oder mehr Bewerber mit gleicher Stimmenanzahl vorhanden sind.
Bei der Stichwahl ist Absatz 7 Nr. 1 sowie die Absätze 8 und 9 zu beachten. (6)

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur entsprechenden Generalversammlung muss die vorgesehene
Satzungsänderung in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt aufgeführt und stichwortartig oder durch Nennung des entsprechenden Paragraphen näher bezeichnet
sein. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung können von jedem wahl- und stimmberechtigten Mitglied bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mit
hinreichender Begründung gestellt werden.
(3) Die Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) ist nur durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung möglich.
(4) Wird eine Satzungsbestimmung geändert , welche eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt , ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
§ 18 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus:
1. den vorhandenen Immobilien,
2. dem vorhandenen beweglichen Inventar ,
3. den Barmitteln,
4. den verzinslichen Anlagen.
(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Einberufung dieser Versammlung
muss durch persönlichen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgen.
(2) Der Beschluss der in Abs. 1 genannten Versammlung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Eine Auflösung kann nicht er folgen, wenn mindestens sieben Mitglieder den Fortbestand des Vereins wünschen.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen/Liegenschaft mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Schaidt zur
Förderung der Jugendarbeit in Schaidt.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Generalversammlung am 25. November 2016 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die am 28. Februar
1998 beschlossene Satzung außer Kraft.
Nachtrag:
„Der Regelungsinhalt dieser Satzung ist abstrakt und generell, das heißt, im Einzelfall können Männer und Frauen betroffen sein. Die Beschränkung auf die maskulinen
(männlichen) Personenbezeichnungen dient insbesondere der leichteren Lesbarkeit; die Personenbezeichnungen sind in der verallgemeinernden, Männer und Frauen gleichermaßen
erfassenden Bedeutung zu verstehen“
Vorwort
Im Rahmen der Generalversammlung am 02.03.1996 wurde einstimmig beschlossen, die seit Gründung der SG Schaidt- bestehende Satzung neu zu fassen, da sie nicht mehr zeitgemäß
ist. Insbesondere das dort in § 4 Abs. 3 - 5 geregelte Aufnahmeverfahren (Abstimmung über Aufnahme mit weißen und schwarzen Kugeln) für neue Mitglieder war Anlass für den o.g.
Beschluss. Des weiteren soll u.a. in der neuen Satzung die Zusammensetzung der Vorstandschaft neu gefasst werden (§ 5 der alten Satzung).
Der Entwurf der neuen Satzung wird am 11.01.1998 im Rahmen einer formlosen Versammlung im Vereinslokal der SG Schaidt interessierten Schützenschwestern und -brüdern vorgestellt und zur
Diskussion freigegeben. Änderungsvorschläge werden dann ggf. umgehend in den Entwurf eingearbeitet.
In der Generalversammlung am 28.02.1998 soll die Satzungsänderung vor Durchführung der Neuwahlen beschlossen und die anschließenden Neuwahlen bereits nach den Bestimmungen der
neuen Satzung durchgeführt werden. Aus fiskalischen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist eine zeitgemäße Änderung im
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und § 19 Auflösung des Vereins, Abs. 4 notwendig. Die Aufforderung erfolgte durch das zuständige Finanzamt.
Im Rahmen dieser Notwendigkeit soll in der Generalversammlung am 25. November 2016 auch die Aufgaben des „Sportwarts“ und „Schießleiters“ (§ 11) neu definiert werden, sowie die Anzahl der Mitglieder der
Vereinsorgane (§§ 10, 11) der Entwicklung des Vereins angepasst werden. Weitere Korrekturen waren dadurch in der Bezugs-Logik in anderen §§ notwendig.

 
 
 
E-Mail
Karte